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Artikel 58. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 58.

Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder auf der internationalen Friedenskonferenz im Haag vertreten gewesenen Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.

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