vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 38. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 38.

Das Schiedsgericht bestimmt die Sprachen, deren es sich bedienen wird und deren Gebrauch vor ihm zulässig sein soll.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)