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Artikel 16. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 16.

In Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Auslegung oder der Anwendung internationaler Übereinkommen wird die Schiedssprechung von den unterzeichneten Mächten als das wirksamste und zugleich der Billigkeit am meisten entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet worden sind.

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