Artikel 2.
Die in Kriegsschiffe umgewandelten Handelsschiffe müssen die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimatlandes tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 2.
Die in Kriegsschiffe umgewandelten Handelsschiffe müssen die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimatlandes tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)