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Artikel 21. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 21.

Alle tatsächlichen Feststellungen und Augenscheinsvornahmen müssen in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien vorgenommen werden.

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