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Artikel 13. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 13.

Im Falle des Todes, des Rücktrittes oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines Kommissärs oder eines etwaigen Beisitzers wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.

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