Artikel 12.
Sofern nicht ein anderes abgemacht ist, werden die Untersuchungskommissionen in der in den Artikeln 45 und 57 dieses Übereinkommens bezeichneten Weise gebildet.
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Artikel 12.
Sofern nicht ein anderes abgemacht ist, werden die Untersuchungskommissionen in der in den Artikeln 45 und 57 dieses Übereinkommens bezeichneten Weise gebildet.
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