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§ 15c GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2021

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 15c.

(1) Die zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 15 bis 15b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen Funktion und gegen Gerichtsgebäude und darin befindliche Sachwerte sowie zur Unterstützung von Justizangehörigen und deren Familienmitgliedern in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben,

  1. 1. zur Angreiferin oder zum Angreifer oder zur oder zum Drohenden
  1. a) die in § 53a Abs. 2 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz angeführten Datenarten,
  2. b) Daten zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren sowie Justizverwaltungsverfahren,
  3. c) Daten zu strafgerichtlichen Verurteilungen und Maßnahmen,
  4. d) Daten zu früheren nach den §§ 15 bis 15b dokumentierten Angriffen und Drohungen,
  1. 2. zu den vom Verhalten der Angreiferin oder dem Angreifer oder der oder dem Drohenden betroffenen Personen, zu Zeuginnen und Zeugen sowie zu sonstigen Auskunftspersonen Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift/Dienststelle und Telefonnummer

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Ist im Einzelfall eine Aufbewahrung der Daten für einen längeren Zeitraum erforderlich, so kann unter Dokumentation der dafür maßgeblichen Gründe die Aufbewahrungsfrist einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden.

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 ist an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafrechtspflege und an alle Justizbehörden für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, im Übrigen aber nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40233238

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