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§ 15 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 15

Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.

Schlagworte

Vertretung der Präsidenten (NR)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008318

alte Dokumentnummer

N11975148380

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