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§ 4 HausRSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Gem. Art. VIII Abs. 1 iVm. Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974, statt „des bösen Vorsatzes als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (§. 101 des Strafgesetzes)“ heute vermutlich: „vorsätzlichen Handelns als Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches)“. Gem. Art. VIII Abs. 1 iVm. Art. X StRAG statt "als Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes nach Vorschrift der §§. 331 und 332 des Strafgesetzes" heute vermutlich: „als Vergehen der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts nach § 303 des Strafgesetzbuches“.

§. 4.

Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die vorstehenden Bestimmungen vorgenommene Hausdurchsuchung ist im Falle des bösen Vorsatzes als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (§. 101 des Strafgesetzes), außer diesem Falle aber als Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes nach Vorschrift der §§. 331 und 332 des Strafgesetzes zu bestrafen.

Gem. Art. VIII Abs. 1 iVm. Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974, statt „des bösen Vorsatzes als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (§. 101 des Strafgesetzes)“ heute vermutlich:

„vorsätzlichen Handelns als Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches)“.

Gem. Art. VIII Abs. 1 iVm. Art. X StRAG statt "als Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes nach Vorschrift der §§. 331 und 332 des Strafgesetzes" heute vermutlich: „als Vergehen der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts nach § 303 des Strafgesetzbuches“.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000005

Dokumentnummer

NOR12007813

alte Dokumentnummer

N11974120650

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