vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 HausRSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1863

§. 3.

Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000005

Dokumentnummer

NOR12000047

alte Dokumentnummer

N11862120640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)