§. 3.
Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000005
Dokumentnummer
NOR12000047
alte Dokumentnummer
N11862120640
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