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§ 6 Einrichtung der Gerichtsbehörden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 6.

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Befindet sich der Sitz eines Gerichtshofes in einer bedeutenden und volkreichen Stadt, so kann, um die Rechtspflege zu erleichtern und zu beschleunigen, die Bestellung eines oder mehrerer Bezirksgerichte in dem gedachten Orte für die Rechtsgeschäfte, welche mit einer besonderen Anordnung näher zu bezeichnen sind, stattfinden. Die Geschäfte solcher Bezirksgerichte sollen jedoch durch Beamte der Landesgerichte, welche der Präsident des Gerichtshofes dazu bestimmt, versehen werden. Diese Beamten bleiben aber in dem Status des Gerichtshofes, und rücken mit den übrigen Beamten desselben nach dem Dienst-Alter in die höhere Gehaltsstufe ihrer Kategorie vor.

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Schlagworte

Dienstalter, Geschäftseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000001

Dokumentnummer

NOR12000005

alte Dokumentnummer

N1185310545Q

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