Anhängige Verfahren
(Anm.: aus BGBl. Nr. 91/1993, zu § 5, RGBl. Nr. 10/1853)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 91/1993, zu § 5, RGBl. Nr. 10/1853)
§ 2.
(1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
- 1. die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII auch nach dem 28. Februar 1993;
- 2. (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren‑ etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage ‑ vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
- 1. nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;
- 2. (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
- 1. auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII die bisherigen Landesgerichte,
- 2. (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
- zuständig
(5)(Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
(6)(Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
(7)(Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
Art. XI § 1 Z 1 und §§ 2 bis 4, BGBl. Nr. 91/1993
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000001
Dokumentnummer
NOR12160082
alte Dokumentnummer
N1199326064J
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