§ 82a
Abfertigung, Anwendung des BMSVG
(1) Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sinngemäß nach folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Entgelt iSd § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist
- a) das Monatsentgelt gemäß § 29 Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 29 Abs. 3 oder
- b) das Monatsentgelt gemäß § 50e Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 50f oder
- c) die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung..
- 2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Dienstnehmervertretung (§ 9 Abs. 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) und nach Anhörung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Kärnten zu erfolgen.
- 3. § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 6a, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4, § 10, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
- 4. Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in § 14 Abs. 2 Z 1 BMSVG ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002 (K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63, gleichgestellt.
(2) Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.
(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.
(4) Die Anwendbarkeit des § 82a schließt die Anwendung der §§ 83, 84, 85, 99, 100, 101, 102 und 103 aus.
(5) Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der erste Teil des BMSVG mit den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 angeführten Abweichungen und mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a) § 6 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.
- b) Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen.
24.11.2021
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