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§ 78b K-GVBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 78b
Geltungsbereich einzelner Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 55 Abs. 2 und Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, des § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die seit 1. November 1992 nach dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband aufgenommen worden sind. Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 55 Abs. 2 und Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, des § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. November 1992 in Kraft.

(1a) Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 55 Abs. 2 und Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, des § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, und auf die das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 95/1992, nach
§ 79 Abs. 2 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 95/1992, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 55 Abs. 2 und Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, des § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. § 55 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen

  1. 1. vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt,
  2. 2. vor dem 1. Jänner 1985 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 200% des Monatsbezuges beträgt,
  3. 3. vor dem 1. Jänner 1978 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 50% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges beträgt.

(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund des § 41 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 37 Abs. 1 und Abs. 5 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.. Bei Vertragsbediensteten iSd Art. II Abs. 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 41 Abs. 1 K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in § 41 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb entfällt. Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.

(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung iSd Abs. 2 hat bei Vertragsbediensteten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, und nach Art. VI des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2011 bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen.

(4) Die Einstufung gemäß Abs. 2 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 2 zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Abs. 2 ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.

(5) Sofern Personen, deren Vorrückungsstichtag im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde, ausgenommen Städte mit eigenem Statut, oder einem Gemeindeverband zwischen dem 1. November 1989 und dem 1. November 1992 festgesetzt worden ist, oder die vor dem 1. November 1992 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, ausgenommen Städte mit eigenem Statut, oder einem Gemeindeverband aufgenommen worden sind und deren Vorrückungsstichtag nach dem 1. November 1992 festgesetzt worden ist, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung beantragen, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 zu erfolgen.

(6) Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,

  1. 1. sind § 41 des K-LVBG 1994, und § 37 Abs. 1 und Abs. 5 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach § 41 des K-LVBG 1994 in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
  2. 2. ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, sowie § 55 Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,
  3. 3. ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 nicht anzuwenden,
  4. 4. sind § 55 Abs. 2 und 7 dieses Gesetzes und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
  5. 5. ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 165 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, und des Dienstalters nach § 55 dieses Gesetzes § 41 Abs. 1 des K-LVBG 1994 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

14.01.2022

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