10. Abschnitt
Ermittlungsverfahren
§ 55
Erstes Ermittlungsverfahren - Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlkreis,
Feststellung der Zahl von Briefwahlkartenwählerinnen und Briefwahlkartenwählern,
Bericht an die Landeswahlkommission
(1) Die Kreiswahlkommission hat das Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln und nach Feststellung des Ergebnisses dieses unverzüglich der Landeswahlkommission bekannt zu geben. Ebenso hat sie die Gesamtzahl der Briefwahlkarten aus ihrem Bereich der Landeswahlkommission bekannt zu geben.
(2) Nach Einlangen aller gemäß Abs. 1 übermittelten Berichte hat die Landeswahlkommission die Wahlzahl zu ermitteln.
(3) Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der wahlwerbenden Gruppen, die im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, heranzuziehen.
(4) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die wahlwerbenden Gruppen (Abs. 3) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 32 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(5) Die ermittelte Wahlzahl ist unverzüglich allen Kreiswahlkommissionen auf die schnellste Art bekanntzugeben.
20.11.2024
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