§ 77b
Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen
(1) Vertragsbediensteten, die
- 1. in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
- 2. dem Entlohnungsschema I zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und
- 3. in einer Einrichtung oder einem Dienst nach § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,
- gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2028 eine monatliche Zulage zum Monatsentgelt in der Höhe von 141,50 Euro.
(2) Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1 zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(3) Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
16.01.2025
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