§ 63
Gewählte Wahlwerberinnen und Wahlwerber, Niederschrift, Verlautbarung
(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 61) werden den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Mitglied der Vollversammlung gewählt, so ist ihr oder ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.
(2) Die Landeswahlkommission hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
- 1. die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmensummen,
- 2. die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Restmandate,
- 3. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen Restmandate gemäß § 61 zugewiesen wurden.
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlkommission ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten:
- 1. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeswahlkommission,
- 2. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
- 3. die Feststellungen gemäß Abs. 2.
(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und im Internet durch das Wahlbüro auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie kundgemacht wurde.
20.11.2024
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