§ 63a
Verwaltungsdienstzulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie dem Beamten in Verwendung als Elementarpädagoge, Sonderkindergartenpädagoge und Pädagoge an Horten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 6 festgesetzt.
09.01.2024
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