§ 58
Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren
(1) Die Kreiswahlkommission hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
- 2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommission,
- 3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
- 4. die allfälligen Feststellungen gemäß § 55,
- 5. das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis nach § 55 Abs. 1,
- 6. die Wahlzahl,
- 7. die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate,
- 8. die Zahl der Restmandate,
- 9. die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Reststimmen,
- 1 0. die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder der Vollversammlung der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung und der Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
- 11. die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.
(3) Die Niederschrift der Kreiswahlkommission bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
20.11.2024
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