vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50n K-LVBG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 50n
Nebengebühren und sonstige Vergütungen

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V gebühren folgende Nebengebühren und Vergütungen:

  1. 1. Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung (§ 48),
  2. 2. Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn- und Feiertagszulage (§ 49),
  3. 3. Journaldienstzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 156 K-DRG 1994,
  4. 4. Bereitschaftsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des § 157 K-DRG 1994,
  5. 5. Belohnung unter sinngemäßer Anwendung des § 159 K-DRG,
  6. 6. Jubiläumszuwendung unter sinngemäßer Anwendung des § 165 K-DRG 1994,
  7. 7. Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes unter sinngemäßer Anwendung des § 166 K-DRG 1994,
  8. 8. Aufwandersatz (Abs. 4),
  9. 9. Vergütungen für aufgrund von Rechtsvorschriften ausgeübte Sicherheitsfunktionen, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit kein Ehrenamt ist, für das keine Vergütung gebührt, und wenn die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes verbunden ist (Abs. 5).

(2) §§ 36, 38, 39 gelten sinngemäß.

(3) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.

(4) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit der Aufwand nicht mit dem Monatsentgelt der betreffenden Modellstelle abgegolten ist (Aufwandersatz). Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht, erfolgt – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt – nach dem Reisegebührenrecht (§ 115).

(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Vergütung für die Ausübung einer Sicherheitsfunktion (Abs. 1 Z 9) unter Bedachtnahme auf die Art und Bedeutung der Tätigkeit, die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes und den damit verbundenen Mehraufwand festzusetzen.

(6) Für die Vergütungen nach Abs. 1 gelten § 151 Abs. 1a bis 6 und § 152 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Pauschalierung der in Abs. 1 Z 9 genannten Vergütung nach § 151 Abs. 3 Z 2 erfolgen darf.

08.01.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte