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§ 48e EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2016

LGBl. Nr. 30/2017

§ 48e

Einmalzahlung für das Jahr 2016

(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 Euro, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf wiederkehrende Geldleistungen auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes oder des Bundestheaterpensionsgesetzes besteht.

(2) Die Einmalzahlung ist zum 30. Dezember 2016 zur (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Gesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen. § 48a Abs. 2 ist anzuwenden.

30.05.2017

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