LGBl. Nr. 68/2005
§ 34h
Besondere Auszahlungsbestimmungen
Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
- 1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
- 2. die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
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