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§ 26e K-LVBG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 26e
Bezüge während des Sabbaticals

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 26d gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das

  1. 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. 2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung ‑ kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 54 durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

08.01.2024

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