§ 26d
Sabbatical
(1) Der Vertragsbedienstete kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
- 1. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
- 2. seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten besteht.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Landesregierung kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet jedenfalls bei
- 1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach § 74b),
- 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
- 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
- 4. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
- 5. Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG oder gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften,
- sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
08.01.2024
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