LGBl. Nr. 95/2021, LGBl. Nr. 107/2024
§ 24c
Nachteilsausgleich durch Maßnahmen der Vertragsraumordnung
Zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung kann die Gemeinde bei Vorhaben, die aufgrund erheblicher Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild oder in sonstiger Weise den Charakter der Gemeinde oder eines Teiles des Gemeindegebietes erheblich beeinflussen können, insbesondere bei Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen, mit den Inhabern dieser Anlagen Verträge zur Abgeltung der materiellen und immateriellen Nachteile abschließen, die der Gemeinde durch deren Bau und Betrieb erwachsen. Dies gilt nicht für Anlagen, die der Abgabenpflicht nach § 22e unterliegen.
23.12.2024
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