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§ 23c K-GVBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 23c
Bezüge während des Sabbaticals

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 23b gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das

  1. 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. 2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 46 durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

14.01.2022

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