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§ 23b K-GVBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 23b
Sabbatical

(1) Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

  1. 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. 2. der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Gemeindedienst steht.

(2) Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Der Bürgermeister kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

  1. 1. Karenzurlaub oder Karenz,
  2. 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
  3. 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
  4. 4. Suspendierung,
  5. 5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
  6. 6. Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG,

14.01.2022

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