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§ 20e Bgld. LVwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.2020

§ 20e

Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt

In den Verfahren gemäß den §§ 20a bis 20d sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts auch dem Präsidenten des Landtages zuzustellen.

07.08.2020

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