§ 18b
Telearbeit
(1) § 36a des K-DRG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.
(2) Im Fall des § 36a Abs. 4 sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen.
(3) Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen und hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Genehmigung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Genehmigung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen.
(4) Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 2 und 3 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen des Dienstgebers sind zulässig.
(5) Der Dienstgeber hat dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Genehmigung der Telearbeit geendet hat.
(6) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Amtsverlust, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 2 und Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn
- 1. das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit geendet hat,
- 2. das Dienstverhältnis vom öffentlich-rechtlich Bediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, aufgelöst worden ist.
14.01.2022
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