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§ 147c K-StBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2020

20. Abschnitt

Senatsentscheidungen und Verweisungen

§ 147c
Senatsentscheidungen

Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn

  1. 1. darin Disziplinarstrafen nach § 104 Abs. 1 Z 4 oder § 145 Z 3 verhängt wurden, oder
  2. 2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.

21.04.2020

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