19. Abschnitt
Geltungsbereich einzelner Bestimmungen
§ 147b
Geltungsbereich einzelner Bestimmungen
(1) § 68 Abs. 3 und Abs. 6 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, § 143 Abs. 1 und 2, § 145 und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Stadtbeamtengesetz 1969, LGBl. Nr. 60, und dem Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut aufgenommen worden sind und bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. § 68 Abs. 3 und Abs. 6 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, sowie § 143 Abs. 1 und 2, § 145 und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Beamten mit 1. Juni 1985 in Kraft.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Bei Beamten iSd Art. II Abs. 5 bis 7 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 145 Abs. 1 K-DRG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in § 145 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb entfällt. Bei Beamten, welchen vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt. Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung iSd Abs. 2 hat bei Beamten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, und nach Art. VI des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2011 bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen.
(4) Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,
- 1. sind die §§ 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach § 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
- 2. ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach § 68 Abs. 3 und Abs. 6 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,
- 3. ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,
- 4. sind § 68 Abs. 3 und 6 dieses Gesetzes und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
- 5. ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, wenn diesen Personen vor 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, weiterhin in der am 31. Dezember 1986 geltenden Fassung anzuwenden,
- 6. ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 165 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, und des Dienstalters nach § 68 dieses Gesetzes § 145 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 2 zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Abs. 2 ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.
26.11.2021
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