vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13b Bgld. ElWG 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

LGBl. Nr. 11/2024

§ 13b

Verfahren für Seveso-Betriebe

Hinsichtlich der elektrizitätsrechtlich erforderlichen Bewilligung für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG , ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen (Seveso-Betriebe), sowie für bestimmte Vorhaben im Auswirkungsbereich dieser Seveso-Betriebe gilt § 18a Burgenländisches Baugesetz 1997, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Gemäß § 61 Abs. 1 ist die Landesregierung für diese Verfahren zuständig.

06.03.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte