§ 13a
Kärntner Familienkarte
(1) Zur Vereinfachung der Inanspruchnahme der familienpolitischen Fördermaßnahmen nach § 13, insbesondere nach lit. c bis e, wird auf Antrag die Kärntner Familienkarte vom Land zur Verfügung gestellt.
(2) Die Kärntner Familienkarte wird als Hauptkarte und der Hauptkarte zugeordnete Subkarten bereitgestellt.
(3) Für die Hauptkarte ist antragsberechtigt, wer
- a) mit mindestens einem Kind einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Kärnten hat,
- b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und
- c) für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht.
(4) Für die Subkarte ist antragsberechtigt, wer
- a) Angehöriger eines Kindes nach Abs. 2 ist (Abs. 5);
- b) seinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat;
- c) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und
- d) die Zustimmung des Hauptkarteninhabers nachweist oder als Elternteil des Kindes Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind erbringt und für dieses Elternteil keine Einschränkung oder Untersagung der persönlichen Kontakte gemäß § 187 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
(5) Angehöriger eines Kindes nach Abs. 4 lit. a ist ein Kind des Hauptkarteninhabers, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte des Hauptkarteninhabers oder Großelternteil oder Urgroßelternteil eines Kindes gemäß Abs. 3 lit. a ist.
(6) Für den Antrag auf die Kärntner Familienkarte sind eine elektronische Antragstellung sowie auf Anfrage im Einzelfall ein Formblatt beim Amt der Kärntner Landesregierung bereitzustellen, in welchen jeweils die beizubringenden Unterlagen anzuführen sind.
(7) Die Kärntner Familienkarte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Antragsteller nach Abs. 3 oder 4 elektronisch oder auf Antrag als Karte in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Kärntner Familienkarte gilt, soweit nicht Abs. 9 zur Anwendung kommt, für den Zeitraum des Bezuges der Familienbeihilfe für das Kind.
(9) Der Inhaber der Kärntner Familienkarte hat Änderungen betreffend die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 oder 4 unverzüglich dem Land bekanntzugeben.
(10) Der Inhaber der Kärntner Familienkarte kann sich von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte jederzeit abmelden.
(11) In den Fällen des Abs. 7 und 8 kann bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen oder auf Antrag die Kärntner Familienkarte binnen zwei Monaten ab Wegfall der Voraussetzungen wieder aktiviert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neuerlicher Antrag auf eine Kärntner Familienkarte erforderlich.
(12) Maßnahmen nach § 13 lit. a und b können unabhängig von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte geleistet werden.
13.01.2025
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