§ 11i
Anwendung von Rechtsvorschriften
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 zur Anwendung.
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