§ 11b
Schutz der Auszeichnungen
(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben oder eine Anstecknadel gemäß § 4 Abs. 4
- 1. zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise trägt, oder
- 2. sich zu Unrecht als deren Träger bezeichnet, oder
- 3. nach erfolgter Aufforderung gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 nicht zurückstellt,
- begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(2) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
09.01.2025
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