Dient die klinische Untersuchung des Lenkers der Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung iSd § 58 Abs 1 StVO vorliegt, und wurde der Lenker letztlich wegen Übertretung des § 58 Abs 1 StVO bestraft, so erweisen sich diese Kosten auch als für die verurteilende Entscheidung erforderlich. Indem das VwG den behördlich vorgeschriebenen Barauslagenersatz für die klinische Untersuchung mit der Begründung behoben hat, dass die Kosten vor Einleitung des Strafverfahrens und somit nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden seien, ist es von der Rsp des VwGH abgewichen.