Die RL 2012/13/EU findet im Fall einer im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellten Verkehrsübertretung nur nach Einlegung eines Rechtsmittels auf ein Verfahren "vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht" Anwendung, nicht aber auf polizeiliche Amtshandlungen, die noch vor Einleitung eines behördlichen Strafverfahrens gesetzt werden (vgl VwGH 19. 2. 2018, Ra 2018/02/0060; 4. 4. 2017, Ra 2016/02/0267).