Die Kurzparkzone und die darauf aufbauende Gebietsabgrenzung - deren Wirkungsbereich sich jeweils auf die Gemeindestraßen innerhalb der maßgebenden Kurzparkzonen bezieht - erstreckt sich nur auf das Gemeindegebiet dieser Stadtgemeinde, nicht aber auch auf Gebiete, welche an eine Gemeindestraße, die in die Zuständigkeit dieser Stadtgemeinde fällt und Teil der von dieser verordneten Kurzparkzone ist, angrenzt, aber unstrittig nicht im Gemeindegebiet dieser Stadtgemeinde liegt.