Da der VfGH mit Erk v 2. 12. 2014, G 72/2014, VfSlg 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl I 2014/26 geänderte § 82 Abs 8 KFG rückwirkend mit 14. 8. 2002 in Kraft gesetzt wurde, aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gilt § 82 Abs 8 KFG idF Bundesgesetz BGBl I 2014/26 gem Art 49 Abs 1 B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. 4. 2014 (vgl VwGH 28. 2. 2019, Ra 2018/16/0190; 20. 10. 2017, Ra 2017/02/0113; 25. 4. 2016, Ro 2015/16/0031). Damit ist die Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen länger als einen Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet ab dem 24. 4. 2014 auch dann widerrechtlich, wenn das Fahrzeug vorübergehend aus dem Bundesgebiet verbracht wird. Eine Inkrafttretensbestimmung, die hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 82 Abs 8 KFG idF Bundesgesetz BGBl I 2014/26 auf die erstmalige Einbringung oder Verwendung des Kfz nach dem 23. 4. 2014 abstellen würde, enthält das KFG nicht. Demzufolge schließt - nach der insoweit klaren Rechtslage - der Umstand, dass die erstmalige Einbringung des Kfz in das Bundesgebiet oder dessen Verwendung im Bundesgebiet bereits vor dem 24. 4. 2014 erfolgt ist, die Anwendung des § 82 Abs 8 KFG idF Bundesgesetz BGBl I 2014/26 auf Sachverhalte nach dem 23. 4. 2014 nicht aus. Damit liegt ab dem 24. 4. 2014 eine widerrechtliche Verwendung eines Kfz vor, wenn seit dessen erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet mehr als ein Monat vergangen ist, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet erfolgt ist.