Eine Fußgängerzone ist gesetzmäßig kundgemacht, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 9a StVO als Anzeige des Anfanges bzw nach Z 9b leg cit als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Fußgängerzone alle Straßen in dem von diesen Hinweiszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Wenn die V die Anbringung von Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 9a und 9b StVO nicht für alle Stellen ausdrücklich anordnet, die für die Ein- und Ausfahrt in die bzw aus der Fußgängerzone in Frage kommen, so steht dies folglich der - nach § 76a Abs 3 iVm § 44 Abs 1 StVO gebotenen - Anbringung von (weiteren) Hinweiszeichen auch an diesen übrigen Stellen nicht entgegen.