Nach der stRsp des VwGH schützt die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Beh die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung des Straßenverkehrstäters dienen kann. Die Lenkeranfrage darf seitens der Beh bloß nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen (vgl zu all dem VwGH 19. 12. 2014, Ra 2014/02/0081, mwN). Eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG liegt auch dann vor, wenn - wie in der Mehrzahl der Fälle - dadurch lediglich eine weniger ins Gewicht fallende Übertretung aufgeklärt werden soll oder - was nach dem Gesetzeswortlaut auch möglich ist - überhaupt kein Bezug zur Ahndung eines Delikts besteht (so bereits VwGH 21. 12. 1995, 94/18/1021), zumal die Beh auch aus anderen Gründen zur Lenkeranfrage berechtigt ist (VwGH 15. 5. 1990, 89/02/0206 VwSlg 13.195A).