Ist weder die Sackgasse noch die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschuldigten abgeschrankt und daher frei zugänglich und befahrbar, vermag an der Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr auch die Beschilderung als "Privatstraße" am Beginn der zum Wohnhaus des Beschuldigten führenden Sackgasse nichts zu ändern (vgl VwGH 12. 9. 2017, Ra 2017/02/0166).
Ra 2022/02/0041