§ 922 ABGB
Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist grds (ohne besondere Vertragsklausel und ohne besonderes Erklärungsverhalten) eine gewöhnl vorausgesetzte, nicht aber notwendigerweise eine zugesicherte Eigenschaft, sodass ein Gewährleistungsverzicht ein darauf gestütztes Wandlungsbegehren nicht rechtfertigt.