Bei der Übertretung des § 52 Z 10a StVO bedarf es nicht der (zusätzlichen) Anführung der zugrundeliegenden V im Spruch.
Ra 2022/02/0132
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Bei der Übertretung des § 52 Z 10a StVO bedarf es nicht der (zusätzlichen) Anführung der zugrundeliegenden V im Spruch.
Ra 2022/02/0132
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