Soweit der Lenker vorbringt, er habe sich aufgrund seines Alkoholkonsums in der "Anflutungsphase" befunden, weshalb ein medizinisches SV-GA hätte eingeholt werden müssen, ist er auf die Rsp des VwGH zu verweisen, wonach in solchen Konstellationen die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich ist (vgl VwGH 31. 7. 2007, 2006/02/0290; 10. 2. 2015, Ra 2014/02/0142).
Ra 2022/02/0162