Die Überwälzbarkeit des Honorars für den Berater in VersAngelegenheiten für die außergerichtl Regulierung bei einem Verkehrsunfall, bei dem der gegnerische Kfz-Haftpflichtvers einstandspflichtig ist, wird von manchen Tatgerichten bejaht, von anderen versagt. Judikatur von OLG bzw dem OGH gibt es nicht, weil die Streitwerte meist zu gering sind. Der vorliegende Beitrag stellt (primär) auf die Parallele zur nunmehr in § 1333 Abs 2 ABGB geregelten Ersatzfähigkeit der Kosten von Inkassobüros ab. Zudem wird darauf verwiesen, dass es widersprüchlich ist, dem Berater in VersAngelegenheiten gewerberechtl eine bestimmte Tätigkeit zu erlauben, bei der Überwälzung der Kosten im Rahmen des § 42 Abs 2 ZPO so zu tun, als wäre eine solche Befugnis nicht gegeben, ganz abgesehen davon, dass bei richtiger Auslegung § 42 Abs 2 ZPO für die außergerichtl Regulierung gar nicht anzuwenden ist.