Die Haftung für Bäume ist, wenn man von den für den Wald (FN ) maßgebl Regelungen des § 176 ForstG 1975 (FN ) absieht und solange die im BMJ 2021 eingesetzte "Arbeitsgruppe zur Baumsicherung" noch keinen Gesetzesvorschlag ausgearbeitet hat, der die Baumhaftung klar definiert und festlegt, (FN ) ges nicht näher geregelt. Als Haftungsgrundlagen kommen daher vorrangig die allg Regelungen über die Verschuldenshaftung nach §§ 1295 ff ABGB, insb aus Verkehrssicherungspflichten, die nachbarrechtl Regelungen der §§ 364 und 364a ABGB sowie (freilich nur im Wege der Analogie) auch die Haftung nach 1319 ABGB für Bauwerke in Betracht. Im Folgenden werden anhand von fünf ausgewählten oberstgerichtl Entscheidungen der letzten Jahre die maßgebl Haftungsgrundsätze aus der höchstgerichtl Judikatur zu diesem wichtigen Haftungsthema vorgestellt. (FN )