Die Regelungen der 33. StVO-Nov erwecken den Eindruck einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung einzelner Gruppen von Verkehrsteilnehmern, insb der Radfahrer.
Schlagwörter:
Autofahrer; Radfahrer; Verkehrsteilnehmer.
Die Regelungen der 33. StVO-Nov erwecken den Eindruck einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung einzelner Gruppen von Verkehrsteilnehmern, insb der Radfahrer.
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Autofahrer; Radfahrer; Verkehrsteilnehmer.